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Aufwendungen für ein Mediationsverfahren als Ehescheidungskosten
Nach dem (BStBl 2006 II S. 491, 492) können nur Kosten, die unmittelbar und unvermeidbar mit einem Scheidungsprozess im Zusammenhang stehen, als zwangsläufig erwachsen angesehen werden. Dies sind die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich. Kosten, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen, sind hingegen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig.