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Berücksichtigung von Tierarztkosten für ein Reitpferd
Kosten der tierärztlichen Behandlung eines Reitpferds stellen mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG dar. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Krankheitskosten bei Menschen als außergewöhnliche Belastung sind auf Krankheitskosten bei Tieren ungeachtet derer zivilrechtlicher Einordnung als Mitgeschöpf nicht entsprechend anwendbar.