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FG Brandenburg 16.07.2007 10 K 2162/03, NWB direkt 15/2008 S. 4

Kein Kindergeld für die Zeit nach Ende der ersten Berufsausbildung und vor Beginn einer zweiten Berufsausbildung

Ist eine Berufsausbildung des volljährigen Kinds bereits abgeschlossen, kann die Kindergeldberechtigung bei ernsthaften, aber erfolglosen Bemühungen um eine Zweitausbildung erneut einsetzen, insbesondere dann, wenn ein Kind im erlernten Beruf keine Anstellung findet. Es besteht aber kein Kindergeldanspruch für die Zeit nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung und vor dem Beginn der zweiten Berufsausbildung (im Streitfall: Übergangsphase von 18 Monaten), wenn das volljährige Kind nach Beendigung der ersten Ausbildung im erlernten Beruf einen Arbeitsplatz gefunden oder mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit begonnen hat; in diesem Fall tritt, solange der Arbeitsplatz besetzt wird bzw. die selbständige Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird, der (weitere) Ausbildungswille hinter den Erwerbsw...

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