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Auskunftsersuchen der Steuerfahndung als unzulässige Rasterfahndung
Ein im Jahr 2006 von der Steuerfahndung an eine Bank in Sachsen gerichtetes Auskunftsersuchen, demzufolge die Bank die Namen, Anschriften, Geburtsdaten aller Depotinhaber mit Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Sachsen mitteilen sollte, die Bonusaktien aus dem zweiten und dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG bezogen haben, stellt eine unzulässige Rasterfahndung dar, wenn es im Wesentlichen nur mit Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung bei Banken in anderen Bundesländern begründet wird, die in keinem Zusammenhang mit den Kunden der Bank in Sachsen stehen, wenn die Bank in Sachsen zudem ihre Kunden mehrfach, u. a. im Rahmen der jährlichen Erträgnisaufstellung, auf die nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehende Steuerpflicht der Bonusaktien hingewiesen hat, und wenn die Steuerfahnd...