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Arbeitsrecht | Überraschende Klausel in Altersteilzeitabrede
Eine auflösende Bedingung in einer Altersteilzeitvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer zum Bezug der frühestmöglichen gesetzlichen Altersrente berechtigt ist, kann überraschend sein und wird dann nicht Bestandteil der Abrede ( NWB EAAAC-66036). Im Streitfall war ein vorzeitiger Renteneintritt nur über eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen denkbar, worüber die Versorgungsbehörde bei Vertragsschluss noch nicht wirksam entschieden hatte. – Anmerkung: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung der Vereinbarung auf die Bedeutung einer auflösenden Bedingung hinweisen. Eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeit vorzeitig beendet werden kann, mus...