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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - S 2442

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2008

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2008 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 % seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 Euro pro Jahr, 0.30 Euro pro Monat. 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

3. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen „römisch-katholisch” und „evangelisch” wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder – wenn dies nicht möglich ist – im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen „römisch-katholisch” und „evangelisch” aufzuteilen.

Entsprechendes gilt bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stufe
Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu
versteuerndes
Einkommen nach
§ 2 Abs. 5 EStG)
Jähr-
liches
besonderes
Monat-
liches
Kirchgeld
 
Euro
Euro
Euro
1
30 000 –
  37 499
96
8
2
37 500 –
  49 999
156
13
3
50 000 –
  62 499
276
23
4
62 500 –
  74 999
396
33
5
75 000 –
  87 499
540
45
6
87 500 –
  99 999
696
58
7
100 000 –
124 999
840
70
8
125 000 –
149 999
1 200
100
9
150 000 –
174 999
1 560
130
10
175 000 –
199 999
1 860
155
11
200 000 –
249 999
2 220
185
12
250 000 –
299 999
2 940
245
13
300 000 und mehr
3 600
300

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu beachten.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - S 2442

Fundstelle(n):
WAAAC-75329