BGH Beschluss v. - IX ZB 177/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 4; InsO § 4d Abs. 1; InsO § 13 Abs. 2

Instanzenzug: AG Schwarzenbek, 1b IK 226/06 vom LG Lübeck, 7 T 248/07 vom

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

a) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO), soweit der Schuldner die ihm bewilligte Kostenstundung angreift.

aa) Dem Schuldner steht gemäß § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur offen, wenn der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder die Bewilligung nachträglich aufgehoben wird. Da § 4d InsO nicht schlechthin gegen jede Entscheidung in Stundungsangelegenheiten die Beschwerde eröffnet (Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4d Rn. 3) scheidet ein Rechtsmittel aus, sofern die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wird. Bei dieser Sachlage ist sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Rechtsbeschwerde des Schuldners unstatthaft.

Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner durch die Gewährung der Stundung beschwert ist. Die Bewilligung der Kostenstundung nimmt dem Schuldner nicht die Möglichkeit, nach Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens in die Prüfung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fortgesetzt oder durch eine Antragsrücknahme beendet werden soll (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40). Vielmehr kann der Schuldner seinen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO bis zur Verfahrenseröffnung zurücknehmen. Infolge der Antragsrücknahme werden alle bis dahin ergangenen Entscheidungen, auch die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten, gemäß §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 21).

bb) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt - selbst wenn man die Statthaftigkeit des Rechtsmittels unterstellt - nicht vor.

Dem Schuldner ist - wie er zutreffend vorträgt - durch eine mündliche Absprache seines Verfahrensbevollmächtigten mit der damaligen Kammervorsitzenden eine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Ausweislich der Gerichtsakten ist am die fernmündliche Zusage erfolgt, nicht vor Ablauf eines Monats zu entscheiden. Tatsächlich ist die angefochtene Entscheidung erst am und damit lange nach Ende der eingeräumten Frist ergangen. Überdies hat der Schuldner nicht ansatzweise dargelegt, welcher weitere Sachvortrag von ihm beabsichtigt war, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht.

b) Auch im Blick auf den übrigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos, weil die Entscheidung eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt.

Die Ersetzung einer verweigerten Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan scheidet im Streitfall aus, weil das Landgericht festgestellt hat, dass Zweifel am Bestehen einer von dem Schuldner angegebenen Forderung glaubhaft gemacht wurden (§ 309 Abs. 3 InsO). Nach dem Scheitern der Schuldenbereinigung ist das Verfahren - wie von den Vordergerichten angeordnet - wieder aufzunehmen (§ 311 InsO). Ebenso sind die Sicherungsmaßnahmen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und der Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) rechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
MAAAC-75221

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein