BGH Beschluss v. - III ZR 173/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 84 O 92/05 vom KG Berlin, 9 U 69/06 vom

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie dem Senat vorwirft, Verstöße des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG "perpetuiert" zu haben (vgl. - FamRZ 2008, 401 f. Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom - III ZR 57/07 - Rn. 2). Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen des Klägers in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, es im Ergebnis aber nicht für durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab.

Fundstelle(n):
OAAAC-75203

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein