BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 50/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 201 Abs. 1; BRAO § 202 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: AGH Celle, AGH 12/06 (II 10) vom

Gründe

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO. Der Senat hat den Geschäftswert in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.

Fundstelle(n):
FAAAC-75177

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein