BGH Beschluss v. - 1 StR 91/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Nummer VII der Urteilsformel im Hinblick auf die Entscheidung - entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
MAAAC-75127

1Nachschlagewerk: nein