Reichweite der Differenzbesteuerung bei aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegten Gegenständen
Leitsatz
Bei einem Antiquitätenhandel können auch solche Gegenstände der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterworfen werden, die
aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Unternehmen eingelegt worden sind. Das Unternehmen betätigt sich auch
insoweit als "Wiederverkäufer", an den diese Gegenstände geliefert worden sind. Auf eine Lieferung an ihn im Rahmen seines
Unternehmens kommt es - entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 276a Abs. 4 UStR - nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 816 Nr. 10 UStB 2008 S. 194 Nr. 7 UStB 2008 S. 326 Nr. 11 FAAAC-75070
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