1) Ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG eröffnet, hat die Familienkasse bei der Änderung die zu diesem Zeitpunkt
geltende Sach- und Rechtslage zu beachten.
2) Ein bereits bestandskräftiger Ablehnungsbescheid für Kindergeld ist gemäß § 70 Abs. 4 EStG auch dann aufzuheben, wenn die
von der Prognoseentscheidung abweichenden Einkünfte und Bezüge des Kindes nur gemeinsam mit den nach neuerer Rechtsprechung
zu berücksichtigenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen (, BVerfGE 112, 164 = BFH/NV
2005, Beil. 3 S. 260), die isoliert betrachtet eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG nicht rechtfertigen, den Jahresgrenzbetrag
nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unterschreiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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