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Tantieme an einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
Tantieme an einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist keine vGA, wenn die Höhe der Tantieme nicht im Voraus eindeutig bestimmt worden ist. Dieses Erfordernis gilt nur für beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer; es soll verhindert werden, dass der Gewinn der Kapitalgesellschaft nach Belieben des beherrschenden Gesellschafters manipuliert wird. Diese Gefahr ist nicht gegeben, wenn es sich – wie im Streitfall – um einen Minderheitsgesellschafter handelt, der weder über eine aktive noch eine passive Gestaltungsmacht verfügt. Denn die Interessen der Mitgesellschafter sind auf eine möglichst hohe Beteiligung am Gewinn gerichtet; schon aus diesem Grund sind Leistungen an nicht beherrschende Gesellschafter im Allgemeinen durch betriebliche (und nicht gesellschaftsrechtliche) Erwägu...