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Verdeckte Gewinnausschüttung als Schenkung?
Keine Übertragung der ertragssteuerrechtlichen Beurteilung auf die Schenkungsteuer
Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.
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Sachverhalt
Im entschiedenen Fall war der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 25,3 % am Nennkapital einer GmbH, die einen Verlag betrieb, beteiligt. Seine Ehefrau war – wie die Ehefrauen der anderen Geschäftsführer auch – als Lektorin für die GmbH freiberuflich tätig. Nach einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die in den einzelnen Jahren an die Ehefrau bezahlten Vergütungen teilweise als überhöht anzusehen waren. In diesem Umfang wurden verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen. Als das zuständige Schenkungsteuerfinanzamt hiervon erfuhr, setzte es in Höhe der als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Beträge gegen die Ehefrau Schenkungsteuer fest.
Schenkungsteuerliche Behandlung durch das Finanzgericht
Das Finanzgericht sah in den überhöhten Zahlungen an die Ehefrau freigebige Zuwendungen vom Ehemann an seine E...