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Haftungsfalle: Tantieme-Regelung für GmbH-Geschäftsführer
Der BFH hat entschieden, dass Tantiemezahlungen an GmbH-Geschäftsführer steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung auch eine Regelung zur Berücksichtigung von Verlusten enthält (, NWB JAAAC-68441).
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, ist dies steuerlich grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden.
Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen...