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Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
Rechtsprechungsentwicklungen und Konsequenzen
Bestimmte Betriebsausgaben sind aufgrund spezieller Vorschriften nur begrenzt abziehbar. Dazu zählen u. a. geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten, die nur zu 70 % steuerlich abzugsfähig sind. Der BFH hat kürzlich eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, bei der es um die Frage geht, ob die Kosten für die Bewirtung von freien Mitarbeitern/Handelsvertretern unbegrenzt oder nur zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar sind. Mit dem folgenden Beitrag werden die Konsequenzen aus dieser Entscheidung aufgezeigt. Hingewiesen wird auch auf die Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 EStG.
infoCenter-Beitrag: Bewirtungskosten NWB XAAAA-88429
S. 346
I. Einführung
1. Gesetzliche Regelung
Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind prinzipiell als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG), soweit sie angemessen sind. Der Gesetzgeber hat jedoch den Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung auf 70 % der nachgewiesenen Kosten beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Des Weiteren ist der Betriebsausgabenabzug von der Erfüllung bestimmter Nachweispflichten abhängig. Schließlich müssen die Bewirtungskosten auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer be...