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Gewinnkorrektur unter Anwendung des Rechtsinstituts der vGA
Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in einem früheren Veranlagungszeitraum stattgefunden hat, darf auch dann nicht im Wege der späteren Bilanzkorrektur rückgängig gemacht werden, wenn der vereinbarte Vorteil an den Gesellschafter nicht ausgezahlt wurde, die Körperschaft aber noch eine entsprechende Verbindlichkeit ausweist. Dies gilt auch dann, wenn für den Veranlagungszeitraum der Einkommensminderung der Körperschaft bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf eine mangelnde betriebliche Veranlassung der ausgewiesenen Verbindlichkeit kommt es nicht an, weil die Körperschaft keine Privatsphäre hat.