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FG Brandenburg 12.12.2007 12 K 8179/04 B , NWB direkt 14/2008 S. 8

Begriff des Firmenwerts

Der Firmenwert wird allgemein als der Mehrbetrag angesehen, um den der Ertragswert des Unternehmens den Gesamtwert der Vermögenswerte abzüglich der Schulden übersteigt. Es ist nicht möglich, den Firmenwert in einzelne Positionen wie „Kundenstamm”, „Lage”, „Einstieg in ein Mietverhältnis”, „Übernahme des Personals” aufzuspalten und jeder dieser besonderen Positionen einen bestimmten Wert beizumessen. Derartige Faktoren können nur dann einen Firmenwert begründen, wenn sie besondere Vorteile gegenüber anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern bringen, z. B. weil der Erwerber besonders günstige Konditionen eines Mietvertrags übernehmen kann oder weil ein besonderes Know-how des Personals vorhanden ist. Allein die Möglichkeit, einen Mietvertrag zu übernehmen oder das vorhan...

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