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Schuldzinsen als Werbungskosten
Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines teils zu eigenen, teils zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudes, ohne die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuzuordnen und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) – objektiv nachprüfbar – auch tatsächlich mit Darlehensmitteln zu bezahlen, sind die Darlehenszinsen nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohnflächen/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) als Werbungskosten abziehbar. Für die Annahme einer mit einer Kapitalanlage verfolgten Überschusserzielungsabsicht reicht es nicht aus, der Prognose ein sog. Best-Case-Szenario zu Grunde zu legen, welches allgemeine Ertragserwartungen für bestimmte Gruppen ...