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Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Zeiträume vor 2005
Der Zweite Senat des die Verfassungsbeschwerden zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung v. - 2 BvL 17/99 (BStBl 2002 II S. 618) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Die Beschwerdeführer, eine selbständige Rechtsanwältin sowie ein selbständiger Arzt und seine Ehefrau, rügten eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum geltenden Fass...