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Zinserträge aus einer Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank
Ein Treuhandverhältnis über eine verzinsliche Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Treuhandvereinbarung erst nachträglich schriftlich erstellt wurde und ein Hinweis auf die Nacherstellung fehlt, unklar bleibt, wie der angebliche Treugeber seine ihm eingeräumte Weisungsbefugnis tatsächlich durchsetzen will, eine Regelung über den Zugriff auf das angelegte Geld fehlt, der nicht bilanzierende Treugeber, das Treugut nicht in seiner Steuererklärung aufgenommen hat sowie die Zahlungsvorgänge nicht nachgewiesen werden. Kreuzen die seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen – in mehreren Jahren und auch im Streitjahr – im Mantelbogen ihrer unterschriebenen Steuererklärung an, dass die Kapitaleinnahmen unterhalb des Sparerfreibetra...