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Muss der deutsche Fiskus spanische Erbschaftsteuer anrechnen?
BFH hat Zweifel an der Europarechtskonformität des deutschen Erbschaftsteuerrechts
Jetzt auch die Erbschaftsteuer: Der BFH will mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH klären lassen, ob der deutsche Fiskus europarechtlich verpflichtet ist, spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. In dem Streitfall war das vererbte Kapitalvermögen bei spanischen Banken angelegt und unterlag deshalb einer Doppelbelastung. Darin könnte nach Auffassung des BFH ein Verstoß gegen die europarechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit zu sehen sein.
Besteuerung von Kapitalvermögen in Spanien
Die Klägerin, die im Inland lebt, war Alleinerbin einer ebenfalls im Inland lebenden Erblasserin. Diese hinterließ ihr Kapitalvermögen, das bei Banken in Spanien angelegt war. Spanien unterwirft Kapitalvermögen der Erbschaftsteuer, auch wenn weder der Erblasser noch der Erbe in Spanien leben bzw. gelebt haben. Das spanische Erbschaftsteuerrecht greift bereits ein, wenn der Schuldner des Kapitalvermögens, also z. B. die Bank, in Spanien ansässig ist. Deshalb wurde auf das Vermögen spanische Erbschaftsteuer erhoben, obwohl ansonsten keine Verbindung der Erblasserin oder der Erbin mit Spanien bestanden hatte. S. 11