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OLG München 11.12.2007 34 Wx 091/07, NWB 14/2008 S. 111

Wohnungseigentum | Fehlende Vollmacht bei Eigentümerversammlung

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass sich Wohnungseigentümer durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen dürfen, und wird auf Anforderung eines Teilnehmers der Eigentümerversammlung die Originalvollmachtsurkunde nicht vorgelegt, ist vom Nichtbestehen der Vollmacht auszugehen. Diese Stimme darf bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt werden. Zählt der Versammlungsleiter sie gleichwohl mit, ist ein Beschluss anfechtbar und vom Gericht für unwirksam zu erklären, wenn sich die Stimme auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat ().

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