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Kapitalanlagerecht | Kausalitätsbeweis im Rahmen der Informationsdeliktshaftung wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität
Bei der Informationsdeliktshaftung (vgl. § 826 BGB) wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Auch im Bereich des Primärmarkts ist für die (neben der spezialgesetzlichen Börsenprospekthaftung, §§ 44 f. BörsG nicht ausgeschlossene) Deliktshaftung gemäß § 826 BGB vom klagenden Anleger der Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität falscher Prospektangaben für seine Willensentschließung zu führen. Hierfür genügt das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität des vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank nicht ( ).