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Einkommensteuer | Zuordnung der Steuerberatungskosten
Aus Vereinfachungsgründen ist der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 € im Veranlagungszeitraum zu folgen (, BStBl 2008 I S. 256). Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 € ist veranlagungsbezogen und nicht ehegattenbezogen anzuwenden (OFD Koblenz, Kurzinformation Einkommensteuer v. - S 2350 A - St 32 3).