Dass ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern nur in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke tätig wird, schließt die Annahme
eines Leistungsaustauschs und die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht aus.
Entscheidend ist, ob das Vereinsmitglied einen verbrauchbaren Nutzen erlangt, der auch auf der Grundlage eines Schuldverhältnisses
zugewendet werden könnte.
Besteht die Tätigkeit einer als Verein statuierten Werbegemeinschaft darin, den wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder
konkret zugute kommende Marketingmaßnahmen durchzuführen, und erhält sie dafür am Umsatz der Mitglieder orientierte Beiträge
sowie einen Festetat eines weiteren (ausländischen) Mitglieds, das den Import der beworbenen Produkte fördern will, ist der
für die Annahme eines Leistungsaustauschs notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Vereinsleistung und Etat- bzw. Beitragszahlung
zu bejahen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 167 Nr. 2 UStB 2008 S. 70 Nr. 3 WAAAC-74438
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2007 - 5 K 3220/04 U
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