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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3170/06 VM

Gesetze: MinöStG § 1 Abs. 1 Satz 3, MinöStG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a, MinöStG § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. A, MinöStV § 47 Abs. 2 Satz 1, AO § 38, AO § 155 Abs. 4, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 170 Abs. 1, AO § 171 Abs. 3

Vergütung von Mineralölsteuer

Leitsatz

  1. Für den Anlauf der Festsetzungsfrist eines Steuervergütungsanspruchs ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen erforderlich.

  2. Voraussetzung für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ist zwar nicht, dass ein zulässiger Antrag vorliegt. Gleichwohl muss zumindest ein wirksamer Antrag gestellt worden sein.

  3. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) ist die Vergütung der Steuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts verwendeten Mineralöle zu beantragen. Wird dieser Vordruck nicht verwendet, liegt kein wirksamer Antrag vor.

Fundstelle(n):
EAAAC-74431

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.10.2007 - 4 K 3170/06 VM

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