Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen bei Barzahlung an den Leistungserbringer
Leitsatz
Dass die Steuerermäßigung
des
§ 35a Abs. 2 EStG
vor und auch nach der Neuregelung des
§ 35a EStG durch
das Jahressteuergesetz 2007 von Gesetzes wegen u.a. den Nachweis der unbaren
Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nicht
verfassungswidrig; wurde z.B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem
Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der
Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung
vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den
Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 1831 Nr. 34 DStRE 2008 S. 1132 Nr. 18 EFG 2008 S. 1028 Nr. 13 EStB 2008 S. 373 Nr. 10 ZAAAC-74424
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.02.2008 - 1 K 791/07
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