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FG München Urteil v. - 14 K 2755/06 EFG 2008 S. 994 Nr. 12

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1993 § 2 Abs. 1 S. 3UStG 1993 § 2 Abs. 3UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999 § 2 Abs. 1 S. 3UStG 1999 § 2 Abs. 3 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 KStG 1996§ 4 Abs. 3 KStG 1999 § 4 Abs. 3

Verlegung des Wassergewinnungsgebietes einer Gemeinde als umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch

Leitsatz

1. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich die eine Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere Seite zur Zahlung einer Gegenleistung hierfür verpflichtet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist.

2. Ein Zweckverband wird mit der Wasserversorgung der Bevölkerung der an ihm beteiligten Gemeinden unternehmerisch tätig und führt keine hoheitliche Tätigkeit aus.

3. Vereinbart der Zweckverband mit dem zuständigen Straßenbauamt die Verlegung seines Wassergewinnungsgebiets, um den Bau einer Umgehungsstraße durch das bisherige Schutzgebiet zu ermöglichen, und zahlt das Straßenbauamt dafür eine Gegenleistung, so liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Das vom Straßenbauamt als „Kostenbeteiligung” gezahlte Entgelt kann nicht als nicht steuerbarer Schadensersatz angesehen werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 348 Nr. 11
EFG 2008 S. 994 Nr. 12
EAAAC-74418

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FG München, Urteil v. 24.01.2008 - 14 K 2755/06

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