Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an eine Bank zur Ermittlung aller Bankkunden, die Telekom-Bonusaktien bezogen haben,
als unzulässige Rasterfahndung
Leitsatz
Ein im Jahr 2006 von der Steuerfahndung an eine Bank in Sachsen gerichtetes Auskunftsersuchen, demzufolge die Bank die Namen,
Anschriften, Geburtsdaten aller Depotinhaber mit Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Sachsen mitteilen sollte, die Bonusaktien
aus dem zweiten und dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG bezogen haben, stellt eine unzulässige Rasterfahndung dar,
wenn es im Wesentlichen nur mit Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung bei Banken in anderen Bundesländern begründet wird,
die in keinem Zusammenhang mit den Kunden der Bank in Sachsen stehen, wenn die Bank in Sachsen zudem ihre Kunden mehrfach,
u.a. im Rahmen der jährlichen Erträgnisaufstellung, auf die nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehende Steuerpflicht
der Bonusaktien hingewiesen hat, und wenn die Steuerfahndung zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nur von einem einzigen Kunden
der Bank in Sachsen sicher wusste, dass er Einkünfte aus der Zuteilung der Bonusaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben
hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 181 Nr. 7 DStRE 2008 S. 837 Nr. 13 EFG 2008 S. 758 Nr. 10 KAAAC-74416
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 24.10.2007 - 1 K 1925/06
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