Die Entscheidung, wer nach Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs und dessen Auszahlung an den Pfändungsgläubiger von
der Finanzbehörde als Rückforderungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist, ist nicht dahingehend vorgeprägt, dass der Pfändungsschuldner
(Steuerpflichtige) grundsätzlich nur nachrangig in Anspruch zu nehmen und daher der Zahlungsempfänger der in erster Linie
zur Rückzahlung Verpflichtete ist. Vielmehr besteht zwischen Pfändungsschuldner und –gläubiger eine gleichrangige Gesamtschuldnerschaft.
Eine nur subsidiäre Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt seine Ermessensentscheidung für die Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners
damit begründet, dass dies mangels Notwendigkeit eines Rückforderungsbescheids gegenüber dem Pfändungsgläubiger einfacher
sei und diese Vorgehensweise im Übrigen der für sie geltenden Verwaltungsanweisung entspräche.
Fundstelle(n): LAAAC-74407
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2007 - 18 K 4115/06 AO
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