Umsatzsteuerliche Behandlung der Energieerzeugung aus Biogas
Die Grundsätze des ( BStBl 2006 I S. 248) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit sich für den Steuerpflichtigen Nachteile gegenüber der bisherigen Regelung ergeben (R 15.5 Abs. 3 und Abs. 11 Satz 4 EStR 2006), ist das BMF-Schreiben erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Ergänzend zu den allgemeinen Hinweisen unter S 7104 Karte 2 gilt für Landwirte, die auch Umsätze im Rahmen des § 24 UStG ausführen Folgendes:
1. Energieerzeugung zur Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Auf eigenen oder gepachteten Flächen erzeugte Biomasse und daraus hergestelltes Biogas sind landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Wurde die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt und wird die daraus erzeugte Energie überwiegend im eigenen Betrieb verwendet, fällt die Biogasanlage insgesamt in den Anwendungsbereich des § 24 UStG. Soweit Wärme und Strom im landwirtschaftlichen Unternehmensteil verwendet werden, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Werden Wärme und Strom nicht im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, unterliegen Wärme- und Stromlieferungen als nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse sowie etwaige unentgeltliche Wertabgaben der Regelbesteuerung. Die Vorsteuer aus den Eingangsumsätzen ist im Verhältnis der Strom- und Wärmemengen aufzuteilen (Abschn. 269 Abs. 2 UStR).
Bei geänderten oder stark schwankenden Nutzungsverhältnissen kann in nachfolgenden Jahren eine Vorsteuerberichtigung nach §§ 15a UStG. 44 UStDV in Betracht kommen.
2. Energieerzeugung als wesensbestimmende Tätigkeit des Betriebs
Verwertet ein Landwirt nahezu seine gesamte Ernte als Biomasse in einer Biogasanlage, liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vor. Die Erzeugung der Biomasse und die Verarbeitung zu Strom stellen in diesem Fall die wesensbestimmende (gewerbliche) Betätigung des Steuerpflichtigen dar und fällt insgesamt in die Regelbesteuerung. Nach den Grundsätzen der R 15.5 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStR ist auch bei der Einkommensteuer von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen.
3. Be- und Verarbeitung der Biomasse zu Biogas
Die Erzeugung von Biogas aus Biomasse, die überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugt wird, erfolgt im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, da Biogas umsatzsteuerrechtlich noch als landwirtschaftliches Erzeugnis angesehen werden kann.
Die Herstellung gereinigten Biogases wird dagegen nicht mehr mit Mitteln ausgeführt, die normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden(Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL). Deshalb unterliegen diese Umsätze der Regelbesteuerung.
4. Zukauf von Biomasse durch den Nebenbetrieb
Im Rahmen der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Bereichs vom Gewerbebetrieb, ist der Nebenbetrieb hinsichtlich der Einkunftsart und der Zukaufsgrenzen eigenständig zu beurteilen. Für die Frage, ob die Zukaufsgrenzen der R 15.5 Abs. 3 EStR nachhaltig überschritten werden, ist grundsätzlich ein Mengenvergleich der eingesetzten Rohstoffe vorzunehmen. Dies gilt bei Biogasanlagen nur in den Fällen, in denen ausschließlich Stoffe mit gleichem Energiegehalt eingesetzt werden. Abweichend hiervon ist die Abgrenzung anhand der gewonnenen Biogasmenge und dem Energiegehalt der eingesetzten Stoffe vorzunehmen, wenn in Biogasanlagen Stoffe von unterschiedlicher Art und Güte eingesetzt werden. Die umsatzsteuerliche Behandlung folgt insoweit aus Vereinfachungsgründen der ertragsteuerlichen Abgrenzung (Abschn. 264 Abs. 1 Satz 4 UStR).
5. Biogasanlagen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Nebenbetriebs oder von Genossenschaften
Erfolgt die Energieerzeugung durch Zusammenschluss mehrerer Land- und Forstwirte in einer gemeinschaftlich betriebenen Anlage oder durch eine Genossenschaft, unterliegen der gemeinschaftliche Betrieb oder die Genossenschaft der Regelbesteuerung. Eine nach Menge/Energiegehalt vergütete Abgabe von Biomasse durch den Landwirt an den Zusammenschluss oder die Genossenschaft erfolgt im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches und fällt in den Anwendungsbereich des § 24 UStG.
Dienstleistungen einzelner Gesellschafter/Genossen für Erzeugungsgemeinschaften/Genossenschaften fallen bei der Umsatzsteuer als Dienstleistungen an Nichtlandwirte – auch bei ertragssteuerlicher Nebenbetriebseigenschaft – grundsätzlich in die Regelbesteuerung.
OFD Karlsruhe v. - S 7410
Fundstelle(n):
UR 2008 S. 906 Nr. 23
DAAAC-74401