Anwendung
desArt. 11
Abs. 4 DBA
Rumänien;
Anträge auf
Quellensteuerreduzierung bei Zinsen aus Rumänien
In der letzten Zeit häufen sich Anfragen von deutschen Steuerberatern und Steuerpflichtigen zur Anwendung des Artikels 11 Absatz 4 DBA – Rumänien und es werden neben Anträgen auf Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Zwecke der Quellensteuerreduzierung auch Bestätigungen von den Finanzämtern verlangt, dass Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht keine Abzugsteuern auf Zinsen bei beschränkter Steuerpflicht von in Rumänien ansässigen Personen erhebt.
Nach Artikel 11 Absatz 1 DBA Rumänien liegt das Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Zinsen.
Nach Artikel 11 Absatz 2 DBA Rumänien besitzt daneben der Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 3 % vom Bruttobetrag der Zinsen. Dieser Quellensteuersatz reduziert sich nach Artikel 11 Absatz 4 DBA – Rumänien auf Null, solange Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht keine Abzugsteuern auf Zinsen, die an eine in Rumänien ansässige Person gezahlt werden, erhebt.
Das BMF vertritt hierzu folgende Auffassung:
Rumänien ist nur bei folgenden Zinseinnahmen berechtigt, Quellensteuer nach Artikel 11 Abs. 2 DBA – Rumänien in Höhe von 3 % einzubehalten:
Zinsen aus typischen stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen (§ 49 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) EStG in Verbindung mit Ziffer 2 des Protokolls zum DBA – Rumänien),
Zinsen aus Gewinnobligationen (§ 49 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) EStG in Verbindung mit Ziffer 2 des Protokolls zum DBA – Rumänien),
Zinsen aus Wandelanleihen (§ 49 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG),
Zinsen aus bestimmten dinglich gesicherten Forderungen (§ 49 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa) EStG), soweit diese nicht „verbrieft” sind und ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut der Schuldner der Zinsen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b) EStG),
Zinsen aus Genussrechten, mit denen kein Recht am Gewinn oder Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 49 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Doppelbuchstabe bb) EStG in Verbindung mit Ziffer 2 des Protokolls zum DBA – Rumänien),
Zinsen aus so genannten Tafelgeschäften (§ 49 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe Doppelbuchstabe cc) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a) EStG).
Tafelgeschäfte liegen vor, wenn die Kapitalerträge von dem Schuldner oder einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b) gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Dienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden.
Soweit eine in Rumänien ansässige Person inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, ist diese Person grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht umfasst dabei aber nicht den gesamten Katalog der Einkünfte aus § 20 EStG, sondern nur die vorgenannten Einkünfte i. S. v. in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Deutschland erhebt in diesen Fällen die Steuer durch Abzug nur bei:
Zinsen aus Wandelanleihen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Zinsen aus bestimmten dinglich gesicherten Forderungen, wenn diese nicht „verbrieft” sind und ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut der Schuldner der Zinsen ist (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7b EStG)
Zinsen aus Tafelgeschäften (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7a EStG)
Dies bedeutet, dass Rumänien neben den in Ziffer 2 des Protokolls zum DBA genannten Fällen, nur in den letztgenannten Fällen eine Quellensteuer erheben darf, in allen anderen Fällen dagegen nicht. Spiegelbildlich würde nämlich nur in diesen Fällen in der Bundesrepublik Deutschland eine Abzugsteuer von Zinszahlungen an eine in Rumänien ansässige Person erhoben.
Diese Rechtsauffassung hat das BMF dem Rumänischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen mitgeteilt. Zukünftig bedarf es daher neben der Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung (Hinweis auf gemeinsame Verfügung der OFDen vom zu Ansässigkeitsbescheinigungen nach DBA) keiner weiteren Erläuterung und Bestätigung des nationalen deutschen Steuerrechts in den betreffenden Einzelfällen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion
Münster v. - Kurzinfo Int.
St. 2/2008
Oberfinanzdirektion
Rheinland v. - Kurzinfo Int.
St. 16/2008
Fundstelle(n):
WAAAC-74396