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Berufsrecht; | Angabe von Dienstleistungen in einer Zeitungsanzeige
Nach §§ 6, 7 BORA dürfen Anwälte über ihre Dienstleistungen sachlich unterrichten. Sie dürfen Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel dafür einsetzen und über die bloße Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen oder Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte hinausgehen. Letztere sind im Einzelnen definiert und - bezogen auf den einzelnen Anwalt - zahlenmäßig zu begrenzen; sie betreffen jeweils ,,Teilbereiche der Berufstätigkeit''. Eine Auslegung dieses Satzteils, die das Verbot auf sämtliche denkbaren Dienstleistungen ausweitet und zugleich der Kanzlei als wirtschaftlicher Einheit eine Gesamtdarstellung ihres Leistungsangebots verbietet (hier: Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Finanzgerichtsverfahren), i...