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BFH 19.12.2007 I R 19/06, StuB 6/2008 S. 236

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht von gewerblichen Einkünften eines Berufssportlers

(1) Nicht ausländische Einkünfte i. S. von § 2 Abs. 1 AStG i. V. mit § 34c Abs. 1 EStG sind auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i. S. von § 1 Abs. 4 und § 49 EStG. (2) Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z. B. durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um ausländische Einkünfte i. S. des § 34c Abs. 1 i. V. mit § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt mit den der Betrie...

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