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Umsatzsteuer | Berichtigung einer Rechnung
(1) Für die Berichtigung einer Rechnung i. S. des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. (2) Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen (Bezug: § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993).
Praxishinweise: Entscheidend für eine wirksame Rechnungsberichtigung ist allein, dass die Berichtigung durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgt. Eine bestimmte Form der Berichtigung ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben und auch die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich. An die Berichtigung dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die eigentliche Rechnungsstellung. Mit der Rechn...