Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Umsätzen aus Kursen für „Sofortmaßnahmen am Unfallort”
Umsätze einer GmbH aus der Durchführung von Kursen mit dem Gegenstand „Sofortmaßnahmen am Unfallort” können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei sein (Bezug: § 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG 1999; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Der BFH ließ offen, ob sich die Steuerbefreiung aus § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ergibt, da S. 241sich die Umsatzsteuerbefreiung unmittelbar aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ergibt. Die Kurse seien als „ Schul- oder Hochschulunterricht” i. S. der Richtlinie anzusehen und auch eine GmbH mit Gewinnerzielungsabsicht sei als begünstigte „Einrichtung” zu qualifizieren. Auch seien im Streitfall entsprechende Bescheinigungen der örtlich zuständigen Bezirksregierung vorgelegt worden.