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BFH 28.11.2007 IX R 39/06, StuB 6/2008 S. 239

Einkommensteuer | Sonstige Einkünfte bei Preisgeld für die Teilnahme an einer Fernsehshow

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (Bezug: § 22 Nr. 3 EStG).

Praxishinweise: Anders als ein Spiel- oder Wettgewinn, der nicht stpfl. ist, ist ein Preisgeld ein Entgelt für eine Leistung, da durch die Teilnahme eine Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht wird. Das Preisgeld wird nämlich für die Mitwirkung (Teilnahme) an der Sendung gezahlt und nur diese Mitwirkung ist Grund für die Zahlung. Besteuert wird S. 240also eine sonstige Leistung, da das Entgelt durch das Verhalten des Stpfl. veranlasst ist.

– erl –

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