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Befangenheit des Sonderinsolvenzverwalters
Die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung. Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach den Sondervorschriften der Insolvenzordnung (Bestellung, Aufsicht, Entlassung oder Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, §§ 56 bis 59 InsO) geltend gemacht werden ( NWB YAAAC-40072).