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Gewinnrealisierung bei einer Inkassotätigkeit
Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht. Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Praxishinweise: Eine Gewinnrealisierung zum jeweiligen Abschlussstichtag ist erfolgt, wenn die Leistung wirtschaftlich erfüllt ist und ein Anspruch auf die Gegenleistung besteht. Bei Teilleistungen ist deshalb von einer (Teil-)Realisierung auszugehen, wenn der Leistungsempfänger die Teilleistung bereits nutzen bzw. verwerten kann und wenn nach den vertraglichen Abmachungen ein Anspruch auf eine ...