Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG); Anwendungsregelung
Das die Rn. 18 des (BStBl 2007 I S. 297) wie folgt geändert: „Die Regelungen dieses Schreibens können erstmals in nach dem (Datum der BFH-Entscheidung I R 110/04) aufgestellten Bilanzen berücksichtigt werden. Sie sind spätestens für Bilanzen maßgebend, die nach dem (Datum der Veröffentlichung des o. g. BFH-Urteils im Bundessteuerblatt) aufgestellt werden. Die Rn. 15 und 17 bis 21 des (BStBl 1999 I S. 959) sind ab diesem Zeitpunkt nicht weiter anzuwenden. Wurde die Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen bereits in einer vor dem aufgestellten Bilanz entsprechend diesem Schreiben () gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist ...