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Gewerbesteuer | Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Im Hinblick auf vor dem BVerfG und dem BFH anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 0338 NWB IAAAC-74097).