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Gewerbesteuer | Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags bei Betriebsaufgabe
Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn nach dem NWB WAAAC-74130 auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt.