BGH Urteil v. - 5 StR 599/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63; StGB § 64; StGB § 67b

Instanzenzug: LG Hamburg, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, abgelehnt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm in der Antragsschrift zur Last gelegten vier rechtswidrigen Taten begangen hat, die es rechtlich als Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung sowie unerlaubtes Führen einer Waffe gewertet hat. Jedenfalls bei den ersten drei Taten sei der Beschuldigte aufgrund einer psychotischen Störung schuldunfähig gewesen, bei der Begehung des Waffendelikts sei die Aufhebung der Schuldfähigkeit aufgrund eines Alkoholentzugsdelirs nicht auszuschließen. Es fehle jedoch an der weiteren Voraussetzung für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB, dass nämlich infolge des Krankheitszustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Zu dem jeweiligen Tatablauf hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

In der Nacht zum bedrohte der Beschuldigte einen Mitbewohner unter Vorhalt eines Messers mit dem Tode und schlug zudem mit dem Messer gegen dessen Gehstock.

Als die daraufhin verständigten Polizeibeamten das Zimmer des Beschuldigten betraten, saß er auf seinem Bett, wobei er in der Hand ein Küchenmesser hielt; er war erregt und beschimpfte die Beamten. Das Messer legte er trotz Aufforderung nicht weg. Als die Beamten schließlich Pfefferspray einsetzten, "fuchtelte" er "mit dem Messer unkontrolliert in die Richtung der Polizeibeamten".

Am Morgen des warf der Beschuldigte seine ihm nicht gehörende Zimmereinrichtung aus dem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer auf die Straße. Bei Eintreffen der Polizeibeamten hielt er einen Hammer in der Hand, mit dem er zunächst "herumfuchtelte", ihn dann aber auf Aufforderung beiseite legte. Am Nachmittag des Tages schlug der Beschuldigte den Putz von den Wänden. Dies beendete er kurzfristig, als erneut Polizeibeamte eintrafen. Als diese sich wieder entfernt hatten, riss er das Parkett, die Fensterverschalung, Steckdosen und die Verkabelung heraus.

Am ging der Beschuldigte abends über das "Alstervergnügen" auf dem Jungfernstieg. Dabei trug er einen leicht gebogenen Dolch mit einer fast 20 Zentimeter langen Klinge mit sich, der im Hosenbund steckte, aber zur Hälfte sichtbar war. Als er deswegen von Polizeibeamten abgeführt wurde, versuchte er nach Passanten zu treten, was ihm nur einmal in abgemilderter Weise gelang.

2. Die Feststellungen zu den vom Beschuldigten begangenen Taten sind rechtsfehlerfrei. Die Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn die äußerst knapp gehaltenen Erwägungen lassen eine Nachprüfung der tatrichterlichen Annahmen zur Schuldunfähigkeit und zur Gefährlichkeit nicht zu.

a) Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren und eindeutigen Bewertung des Zustands des Beschuldigten. Dies lässt besorgen, dass die Art der Störung, ihr Schweregrad und damit die Gefährlichkeit des Beschuldigten unzutreffend beurteilt worden sind.

Das sachverständig beratene Landgericht führt hierzu - dem Sachverständigen folgend - lediglich aus, dass sich bei dem Angeklagten aufgrund einer Alkoholabhängigkeit eine psychotische Störung mit Verfolgungs- und Beziehungsideen entwickelt habe, die eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstelle. Diese Störung habe bei den ersten drei Taten bestanden und zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt. Eine Aufhebung der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht könne auch für die vierte Tat nicht ausgeschlossen werden, wahrscheinlich habe aber ein Alkoholentzugsdelir vorgelegen. Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dieser Tat sei daher nicht auszuschließen.

aa) Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGHSt 34, 29, 31; ; BGH NStZ 2003, 307). Hier fehlt es aber an der Darlegung der die gutachterlichen Diagnosen tragenden Befunde. Es wird weder begründet, aufgrund welcher Symptome die Störungsbilder diagnostiziert wurden, noch, wie diese in der konkreten Tatsituation auf den Beschuldigten eingewirkt haben. Insbesondere teilt das Landgericht hierzu nicht mit, welche Anhaltspunkte bei der vierten Tat zur Annahme eines anderen Krankheitsbildes mit abweichenden Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit geführt haben.

bb) Für die vierte Tat fehlt es schließlich auch an einer eindeutigen Bewertung, welche der beiden Alternativen des § 20 StGB bei dem Beschuldigten vorgelegen hat. Es darf nicht offen bleiben, ob die psychische Störung die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufgehoben hat (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeit 5; BGH NStZ-RR 2003, 232; 2004, 38 f.). Nach den Urteilsgründen steht aber nicht fest, ob das Alkoholentzugsdelir dazu geführt hat, dass der Beschuldigte nicht die Fähigkeit besessen hat, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, oder ob er lediglich außerstande gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Dies kann Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit haben. Zudem ist ihnen nicht zu entnehmen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Tat am sicher vorgelegen haben.

b) Auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit begegnen durchgreifenden Bedenken, da sie eine ausreichende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten vermissen lassen. So ist weder sein bisheriger Lebensweg dargelegt, noch finden sich Ausführungen zu einer eventuellen Vordelinquenz.

Das Landgericht ordnet sämtliche Taten in den "Bereich der unteren Kriminalität" ein, erheblich im Sinne der §§ 63, 64 StGB seien diese nicht, schließlich sei der Beschuldigte niemals "übergriffig" geworden. Dabei verkennt es, dass es bei der ersten und der vierten Tat zu Übergriffen gekommen ist. So attackierte der Beschuldigte zwar seinen Mitbewohner nicht unmittelbar mit dem Messer, setzte dieses aber gegen dessen Gehstock ein. Für die vierte Tat bleiben die versuchten - in einem Fall vollendeten - Übergriffe auf Passanten unbeachtet. Selbst wenn das Landgericht eine Körperverletzung als Symptomtat nicht feststellen konnte (vgl. zum Erfordernis des Strafantrags BGHSt 31, 132, 134), hätte das gegen die körperliche Integrität Dritter gerichtete Verhalten des Beschuldigten doch in die Gesamtwürdigung betreffend die Gefährlichkeit einbezogen werden müssen. Auch hätte die aus den Taten 1., 2. und 4. ersichtliche Affinität des Beschuldigten zu Messern nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

3. Der neue Tatrichter hat die Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9; § 62 Verhältnismäßigkeit 2) umfassend neu zu prüfen. Falls der neue Tatrichter diese bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen - hier die vier Monate vor dem Urteil einsetzende regelmäßige Medikamenteneinnahme - aufgehoben wird, sondern solche täterschonende Mittel Bedeutung nur für die Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-73988

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