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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 173/03

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236, ZK Art. 236, ZK Art 239, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst b), VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst b)

Erstattung von nacherhobenen Einfuhrabgaben

Leitsatz

Ein Antrag auf Erlass oder Erstattung ist, auch wenn er ausdrücklich mit Art. 239 Zollkodex begründet wird, hinsichtlich aller Fallgruppen der Art. 236 Zollkodex bis Art. 239 Zollkodex zu prüfen.

Das Behaupten des drittländischen Ausführers, eine Ware habe den Ursprung eines bestimmten Drittlandes, stellt allein noch keine unrichtige Darstellung der Fakten im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex dar. Die Angabe des Ursprungs durch den Ausführer ist für sich genommen nur das Äußern einer Rechtsansicht. Fakten in diesem Sinne sind die Tatsachen bzw. Sachverhaltsangaben, aus denen der Schluss auf den Warenursprung gezogen werden kann.

Für die Behauptung, die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen beruhe auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten des Ausführers, ist das Hauptzollamt beweispflichtig.

Fundstelle(n):
MAAAC-73841

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2007 - 4 K 173/03

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