Über die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen der Endentscheidung vorausgehenden Beschluss (hier Zurückweisung
des Befangenheitsantrags gegen den Berichterstatter) befindet das Gericht in der regulären Besetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die Anhörungsrüge; das heißt durch den Einzelrichter, wenn der Rechtsstreit nach dem Beschluss und vor der Anhörungsrüge
auf ihn übertragen worden ist.
Nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die ausdrücklich gesetzlich geregelte Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge im
Zwischenverfahren muss hierzu keine Schriftsatzfrist mehr eingeräumt werden.
Spätestens mit der Urteilsverkündung durch den Einzelrichter ist der mit der Anhörungsrüge gestellte weitere Befangenheitsantrag
gegen die mit der Zurückweisung des vorigen Ablehnungsgesuchs gegen den Berichterstatter befasst gewesenen Richter unzulässig;
der Einzelrichter kann dann den mit der unzulässigen Anhörungsrüge gestellten unzulässigen neuen Befangenheitsantrag zusammen
mit dieser verwerfen.
Eine Ausschlussfrist zur Vollmachtsvorlage kann gegenüber einem Berufsvertreter bei (wenn auch nur geringen) begründeten Zweifeln
gesetzt werden; konkrete Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Fehlen von Erklärungen oder Rechtsmittel- bzw. Klagebegründungen,
speziell nach Verstreichen von Einreichungsfristen oder fruchtloser Erinnerung.
Auch nach rechtskräftigem Urteil eröffnet der sonst bestehende Anlass für ein Doppelbesteuerungs-Verständigungsverfahren die
Möglichkeit einer einseitigen deutschen Abhilfe.
Fundstelle(n): VAAAC-73838
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.11.2007 - 3 K 205/07
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