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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 278/04 EFG 2008 S. 873 Nr. 11

Gesetze: FördG § 1, FördG § 3 Satz 1 Nr. 1, FördG § 4 Abs. 1 Satz 3, FördG § 4 Abs. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 446

Anschaffung eines Grundstücks durch Konservierungsgesellschaft

Leitsatz

Der Anspruch auf Sonderabschreibungen für ein abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut nach dem FördG setzt dessen Anschaffung bis zum Ende des Jahres seiner Fertigstellung voraus. Der Begriff der Anschaffung ist nach den für das Ertragsteuerrecht geltenden Maßstäben dahin auszulegen, dass der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Maßgebend für die Zurechnung eines Grundstücks aufgrund wirtschaftlichen Eigentums i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist insbesondere, dass dem Berechtigten dessen Substanz und Ertrag zustehen. Bei einer Übertragung ist dies grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten i.S.d. § 446 BGB auf den Erwerber übergehen. Bei Fehlen einzelner Merkmale entscheidet eine Gesamtwürdigung im Einzelfall.

Vereinbaren die Beteiligten von vorneherein, dass Nutzungen und Lasten bis zum Eintritt späterer Investoren in die Erwerbergesellschaft bei dem Veräußerer verbleiben, steht das aufgrund des besonderen Gewichts dieser Merkmale einer Annahme wirtschaftlichen Eigentums für die Dauer des Verbleibs entgegen. Dies gilt auch, wenn für die getroffene Vereinbarung unter besonderer Berücksichtigung der Anschaffung durch eine speziell zu diesem Zweck gegründete Konservierungsgesellschaft i.S.d. FördG nachvollziehbare verfahrenspraktische und wirtschaftliche Gründe vorlagen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 873 Nr. 11
BAAAC-73836

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.12.2007 - 1 K 278/04

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