Vereinbarung einer überhöhten Abfindungszahlung für die Aufgabe der Geschäftsführerposition bei gleichzeitiger Veräußerung
der Geschäftsanteile an der GmbH zum Nennwert als Gestaltungsmissbrauch
Schätzung des Werts der GmbH-Anteile nach dem Stuttgarten Verfahren
Leitsatz
1. Soll einer von bisher zwei hälftig an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern seine Anteile auf den anderen
Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen und gleichzeitig die Position des Geschäftsführers aufgeben, so kann ein Fall des
Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) vorliegen, wenn einerseits als Gegenleistung für die Übertragung die GmbH-Anteile nicht der
wirkliche Wert, sondern nur der Nennwert der Anteile vereinbart wird und die GmbH anderseits dem ausscheidenden Gesellschafter
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer eine überhöhte Vergütung zahlt (hier: Behandlung des überhöhten
Teils der Entlassungsabfindung als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH).
2. Dass die beiden Gesellschafter die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters im Nominalwert von 25.000 DM trotz eines
damit verbundenen Gewinnbezugsrechts in Höhe von über 100.000 DM lediglich mit 25.000 DM bewertet haben, spricht ebenso für
eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 AO wie der Umstand, dass der Gesellschafterbeschluss, durch den die
Kündigungsfristen der Geschäftsführeranstellungsverträge verlängert worden sind und eine Abfindungszahlung für den Kündigungsfall
von bis zu 150 % des letzten Jahresgehalts geregelt worden ist, in zeitlicher Nähe zum Ausscheiden des Gesellschafters gefasst
worden ist.
3. Welcher Wert letztlich den übertragenen Gesellschaftsanteilen tatsächlich beizumessen ist, lässt sich nur im Schätzwege
gemäß § 162 Abs. 1 AO ermitteln. Das Stuttgarter Verfahren kann auch dann zur Schätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile
herangezogen werden, wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters geregelt ist,
dass diesem „der wahre Wert der Anteile ohne Berücksichtigung eines Firmenwerts” zu vergüten sein soll.
4. Hat bislang jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einen Geschäftsbereich der GmbH eigenständig geführt, kann bei der Ermittlung
des gemeinen Werts der Kapitalanteile des ausscheidenden Gesellschafters nicht wertmindernd berücksichtigt werden, dass der
von ihm geführte Geschäftsbereich im Gegensatz zu dem von seinem Mitgesellschafter verantworteten Geschäftsbereich nur Verluste
erwirtschaftet hat.
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 387 Nr. 12 JAAAC-73816
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.01.2008 - 12 K 8354/03 B
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