Fahrtkosten eines Polizisten zum Dienstsport als Werbungskosten
Leitsatz
Ist ein Polizist nach der Dienstanweisung seines Dienstherrn zur Ausübung von Dienstsport verpflichtet, kann die Verweigerung,
Dienstsport auszuüben, zu dienstrechtlichen Sanktionen führen und wird der Dienstsport auf die Dienstzeiten angerechnet, sind
die Kosten für die an 64 Tagen zur Ausübung von 130 Stunden Dienstsport (hier: Selbstverteidigung, Schwimmen, Retten sowie
konditionsfördernde Übungen) durchgeführten Fahrten zu der Polizeisportanlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 676 Nr. 11 EFG 2008 S. 676 Nr. 9 PAAAC-73814
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.01.2008 - 6 K 993/05
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