Abgrenzung gewerblicher Einkünfte von freiberuflichen Einkünften bei Unterrichtstätigkeit
Leitsatz
1. Wird eine unterrichtende Tätigkeit durch die Einschaltung einer Vielzahl von qualifizierten Mitarbeitern nicht mehr eigenverantwortlich
ausgeführt, sind die Einkünfte aus der „Unterrichtstätigkeit” als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.
2. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Betriebsinhabers ist nur dann gegeben, wenn dieser seine eigene Arbeitskraft so
einsetzt, dass er in der Lage ist, für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen die uneingeschränkte fachliche Verantwortung
zu übernehmen; hierzu reicht die Übernahme der bürgerlich-rechtlichen Verantwortung gegenüber den Auftraggebern nicht aus.
3. Die Durchführung von Fortbildungsseminaren für Mitarbeiter der gemäß § 40c AFG finanzierten Maßnahmen ist keine wissenschaftliche,
sondern eine unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
4. Eine unzutreffende Rechtsauffassung des Finanzamts schafft keinen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass dieses auch in
späteren Veranlagungszeiträumen an die unzutreffende Auffassung gebunden wäre.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 745 Nr. 12 EFG 2008 S. 795 Nr. 10 VAAAC-73812
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2007 - 7 K 283/04
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